Gemeindegeschichte

Überblick über die Geschichte des Protestantismus im Rheinland und in Koblenz

von Prof. Dr. Heinz-Günther Borck

 

Martin Luthers 95 Thesen, am 31. Okt. 1517 angeschlagen an der Wittenberger Schlosskirche (was historisch umstritten ist),

Der Anschlag der 95 Thesen in einem der Emporenfenster der 1904 eingeweihten Gedächtniskirche in Speyer
Der Anschlag der 95 Thesen in einem der Emporenfenster der 1904 eingeweihten Gedächtniskirche in Speyer

gelten nach herkömmlicher Auffassung als Beginn der Reformation. Veranlasst durch die missbräuchlichen Ablasspraktiken der Zeit, richteten sich die in lateinischer Sprache im Stile einer wissenschaftlichen  Disputation abgefassten Thesen auch gegen die übermächtige und zum geistlichen, aber auch finanziellen Schaden der Gläubigen missbrauchte Stellung des römischen Papstes in der Kirche.

Im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation, dessen Kaiser Karl V. nach seiner Wahlkapitulation vom 3. Juli 1519 sich in § 1 zum Schutze des Heiligen Stuhles und der christlichen Kirche verpflichtet hatte, wurden diese

Luther vor Kaiser Karl V. auf dem Wormser Reichstag (Lutherdenkmal von Ernst Rietschel 25. 6. 1868 in Worms)
Luther vor Kaiser Karl V. auf dem Wormser Reichstag (Lutherdenkmal von Ernst Rietschel 25. 6. 1868 in Worms)

Thesen von den Gegnern als aufrührerisch und Störung von Ruhe und Ordnung, d.h. als Bruch des Landfriedens gewertet und im Wormser Edikt vom 8. 5. 1521 vom Kaiser verboten, was sich alsbald zu einem Machtkampf zwischen Kaiser und Reichsständen entwickelte, da das Edikt nicht Ergebnis eines Reichsabschiedes, also eines ordentlichen Beschlusses des Reichstages, war.

Schon 1524 und 1526 wurde die Befolgung des Ediktes angesichts der wachsenden Türkengefahr – 1526 wurde das christliche Königreich Ungarn von den muslimischen Osmanen erobert – in das Ermessen der zahlenmäßig immer weiter zunehmenden protestantischen Reichsstände gestellt. Versuche der Reformationsgegner, diese Zugeständnisse zurückzunehmen, führten auf dem Reichstag zu Speyer am 19.4.1529 zu einer förmlichen Widerspruchserklärung, der „Protestation“ von sechs Fürsten und 14 Reichsstädten gegen Mehrheitsbeschlüsse in Glaubensfragen, die als identitätsbildend für die Entstehung des deutschen Protestantismus gilt.

Auf dem Augsburger Reichstag 1530 legten die Protestanten ein gemäßigt formuliertes Glaubensbekenntnis, die sog. Confessio Augustana, vor, das am 25.6.1530 im Reichstag verlesen wurde. Es war u.a. der Artikel 28, wonach Gott zwei Regimenter (das weltliche und das geistliche Amt) eingesetzt habe, die man nicht vermengen solle, der eine reichsrechtliche Regelung unmöglich machte; denn er drohte das seit dem 10. Jahrhundert bestehende ottonische Reichskirchensystem, also die Verbindung geistlicher Ämter mit weltlichen Regierungsaufgaben, die ein tragender Pfeiler der Reichsverfassung mit ihren zahlreichen  geistlichen Kurfürsten, Fürsten und Prälaten (neben den weltlichen Kurfürsten, Fürsten und Grafen)  war, zu zerstören.

Der Augsburger Reichsabschied vom 19.11.1530 gewährte unter diesen Umständen den Protestanten lediglich eine Bedenkzeit, um in den Schoß der alten Kirche zurückzukehren, und verbot – immerhin ein großer Fortschritt – jede Gewaltanwendung in Glaubensfragen, was die Protestanten, die der Religionspolitik Karls V. nicht trauten, nicht an der Bildung eines Verteidigungsbündnisses in Schmalkalden 1531 hinderte. Reichsrechtlich umstrittene militärische Maßnahmen der Schmalkaldener führten 1546/47 zur Vollstreckung der Reichsacht gegen die führenden protestantischen Fürsten von Hessen und Kursachsen.

Da Papst Paul III.  sich an dem  vom Kaiser gewünschten Reformkonzil jahrelang völlig uninteressiert zeigte, setzte Karl V. am 15.5.1548  auf dem  Augsburger Reichstag im Stile der  Religionspolitik römischer Kaiser des 4. Jahrhunderts ein sog. “ Interim“ durch, das den Protestanten Laienkelch und  Priesterehe

Laienkelch und Priesterehe (Lutherdenkmal von 1868 in Worms)
Laienkelch und Priesterehe (Lutherdenkmal von 1868 in Worms)

gewährte und so die Einheit der christlichen Kirche wiederherstellen wollte – den Katholiken ging es viel zu weit, den Protestanten nicht weit genug.

Das Ergebnis neuer militärischer Auseinandersetzungen war der Augsburger Religionsfriede vom 25.9.1555, der als „Ewig währender Friede“ (§ 25) unter Hintansetzung der theologischen Streitfragen reichsrechtliche Landfriedenspflichten (§14 Kriegsverbot) zwischen den langsam entstehenden Konfessionen der Lutheraner und Katholiken begründete und  zugleich den Charakter eines Reichsgrundgesetzes erhielt. Er hob bisher bestehende   Benachteiligungen von Protestanten im Wesentlichen auf und überließ die Entscheidung über die Konfessionsfrage den Reichsständen: Im späteren Reichsstaatsrecht sprach man vom Grundsatz „Cuius regio, eius religio = wes das Land, des der Glaube“,  d.h. der Landesherr bestimmte den Konfessionsstand seiner Untertanen.

In die nachfolgenden Wahlkapitulationen seit 1558 wurde der Augsburger Religionsfriede als verpflichtendes Reichsgrundgesetz, seit 1562 zudem ausdrücklich der Zusatz aufgenommen, dass die verbliebene Formel vom Schutz des Heiligen Stuhles weder die evangelischen Kurfürsten noch – deren Ansicht nach – den Kaiser verpflichte.

Im Kurfürstentum Trier, dessen Landesherr ja ein katholischer Erzbischof war, blieben Protestanten unerwünscht und wurden zeitweise verfolgt.

Selbst als im westfälischen Frieden vom 14./24.10.1648 die grundsätzliche reichsrechtliche Gleichheit der Religionen (Art. V § 1) eingeführt und auch auf die Reformierten ausgedehnt (Art. VII § 1), ja sogar die Überstimmung einer Religionspartei durch die andere mit Mehrheitsbeschluss am Reichstag ausgeschlossen worden war (Katholiken und Protestanten organisierten sich als jeweils getrennt beschließendes Corpus Catholicorum  und Corpus Evangelicorum, sog. itio in partes Art. V § 52), blieb es in Trier dabei, dass die kurfürstlichen Wahlkapitulationen seit 1651 die regierenden Landesherren darauf verpflichteten, am Reichstag mit dem katholischen Reichsteil zu stimmen.

Erst als Kaiser Josef II. 1781 den beiden zugelassenen evangelischen Konfessionen (Lutheranern und Reformierten) in einem Toleranzpatent die äußerlich eingeschränkte, sonst aber freie Religionsausübung gewährte, entschloss sich das Kabinett des Trierer Kurfürsten Clemens Wenceslaus am 31. 10. 1783 ebenfalls dazu, den bisher als Ketzer behandelten Lutheranern und Kalvinisten eine allerdings stark eingeschränkte Religionsausübung in den Kurlanden zu gestatten. Diese Maßnahme betraf vor allem vermögende Kaufleute und sollte der Hebung der darniederliegenden Wirtschaft dienen.

Wenige Jahre später schuf die Französische Revolution völlig neue Rahmenbedingungen. Mit der erst 1801/1803 völker- und staatsrechtlich anerkannten, aber bereits 1797 begonnenen Eingliederung der Kurlande in den französischen Staat wurde auf Grund der sog. Organischen Artikel vom 8.4.1802 eine freie Religionsausübung der drei christlichen Konfessionen und damit auch die Bildung einer evangelischen Gemeinde in der Stadt Koblenz möglich. Ein entsprechendes Gesuch wurde Ende April/Anfang Mai 1802 von 68 Frauen und Männern unterzeichnet und führte dazu, dass Präfekt Boucqueau, Verwaltungsspitze des Rhein-Mosel-Departements, den Evangelischen zunächst am 9.5. 1802 die als „Dekadentempel“ bezeichnete Schlosskirche, nach Protesten des Militärs aber am 17.8. 1802 die Kirche des Georgenklosters, das kurz zuvor am 23. Juli aufgelöst und der französischen Domänenverwaltung unterstellt worden war, als Gottesdienststätte zuwies .

Mit der Antrittspredigt des neuen Pfarrers Johann Justus Cunz am 26.6.1803, an der auch viele Katholiken teilgenommen haben sollen, beginnt die Geschichte der Evangelischen Gemeinde Koblenz.

Sie nahm bald einen unerwarteten Aufschwung, als die Rheinlande auf dem Wiener Kongress 1814/15 Preußen zugesprochen wurden und der neue protestantische

König Friedrich Wilhelm III. von Preußen (1770/97-1840
König Friedrich Wilhelm III. von Preußen (1770/97-1840)

Landesherr, König Friedrich Wilhelm III., sich als großzügiger Förderer der kleinen Gemeinde erwies.

 

 

Schon 1814 war der bisherige Kirchenbesitz bestätigt worden, am 14. 11. 1818 wies der König der Militär- und Zivilgemeinde Koblenz die Anfang des 12. Jahrhunderts erbaute Florinskirche und damit eines der bedeutendsten kirchlichen Bauwerke der Stadt zur Nutzung zu.

Die Koblenzer Florinskirche
Die Koblenzer Florinskirche

 

Der zum bevorstehenden Jahrestag der Reformation vor 300 Jahren erlassene Aufruf des Königs vom 27.9.1817 zur Zusammenarbeit der lutherischen und reformierten Christen in einer unierten Kirche und zu gemeinsamen Abendmahlsfeiern wurde in Koblenz befolgt, auch wenn die Einführung der ebenfalls vom König selbst 1821 veröffentlichten „Kirchenagende für die Hof- und Domkirche“ im Rheinland heftigem Widerstand begegnete und wegen ungeklärter theologischer Fragen zum sog. Agendenstreit (1822-1834) führte. Erst eine 1834 abgegebene Erklärung Friedrich Wilhelms III., dass der Beitritt zur Union keine Veränderung der bestehenden Bekenntnisse bedeute, beruhigte die Gemüter.

Über die weitere Entwicklung hin zur heutigen Evangelischen Kirche im Rheinland mit ihren  2,663 Mio Mitgliedern ( nach dem Stand vom 1.1.2015; 1961 waren es noch 3,807 Mio) in 719 Gemeinden und 38 Kirchenkreisen unterrichten überblicksweise die Internetseiten der EKiR ; die Koblenzer Geschichte seit 1945 ist in der Festschrift zum 50jährigen Bestehen des Evangelischen Gemeindeverbandes enthalten  (mit Literaturhinweisen). Darin findet sich unter den Kurzübersichten über die Mitgliedsgemeinden des Verbandes auch ein Abschnitt             über die Geschichte der Evangelischen Gemeinde Koblenz-Karthause ( S.49-51) .